Ladungssicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und laut Gesetz ist der Verlader zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen! Die Aufgaben bezüglich der Ladungssicherung müssen durch die Geschäftsführung rechts-sicher delegiert worden sein. Rückmeldungen und Kontrollen an die Geschäftsführung, sollten am besten automatisiert erfolgen.
Jedes Unternehmen, vom Industriebetrieb über Speditionen, Handwerk usw. welches seine Waren von A nach B transportiert, egal ob durch Fremdfirmen oder mit eigenem Fuhrpark ist für die Ladungssicherung der Waren verantwortlich. Dieses wird im HGB deutlich geregelt und ist nicht die Aufgabe des Fahrers. Selbst wenn es üblich ist, dass der Fahrer die Ladungssicherung durchführt, hat der Versender Kontrollen durchzuführen. Bei mangelnder Ladungssicherung und keiner rechtssicheren Kontrolle durch den Verlader, wird dieser ebenso zur Rechenschaft gezogen, wie Fahrer und Halter.
Die Grundlage der Ladungssicherungspflicht für den Verlader bildet § 22 StVO (für CH: Art. 30 SVG, für A: § 61 StVO). Die Straßenverkehrsordnung richtet sich nicht nur ausschließlich an den Lenker des Fahrzeugs, sondern auch an den Verlader bzw. den Verantwortlichen für die Verladung. Der Verlader ist für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich. Das bedeutet die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichmanöver nicht verrutscht, umfällt, hin- und her rollt oder herabfällt.
Als Verlader ist der Anordnungsbefugte gemeint, also die vom Unternehmen beauftragte Person für Ladearbeiten. Der Verlader ist berechtigt, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Wenn seitens des Unternehmens kein Anordnungsbefugter bestimmt wurde, läuft die Verantwortung auf die Geschäftsleitung zurück.
Für Schäden infolge unzureichender Ladungssicherung (sofern es keine schriftliche Vereinbarung gibt) haftet zunächst der Absender der Ware. Auch wenn der Fahrer auf Anordnung des Absenders mit anpackt haftet der Absender. Der Fahrer ist in dem Fall nur Erfüllungsgehilfe. Fremdschäden sind in Deutschland im § 823 BGB beschrieben.
Die Strafen und Bußgelder für Delikte in Bezug auf die Ladung können bis zu 5.000,00 € betragen. Als Täter im strafrechtlichen Sinne kommt nach dem Strafrecht der Bundesrepublik nur eine natürliche Person in Betracht. Hier muss zugeordnet werden.
Zu beachten ist § 130 OWIG. Demnach kann gegen einen Geschäftsführer ein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und ein Mitarbeiter eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit begangen hat, die Leitungsebene darin aber nicht selbst verwickelt war.
Die Höhe der Strafe ergibt sich theoretisch aus der jeweiligen Strafnorm und wird konkret vom Strafgericht festgesetzt. Eine Strafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Berufsverbot (§ 70 StGB), Geschäftsführertätigkeitsverbot (§ 6 II GmbHG). Das Strafgericht kann ein Berufsverbot erlassen. § 6 II GmbHG wurde durch das MoMiG stark erweitert. Das Verbot gilt für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.